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Juni 2026

Neuer Widerrufsbutton ab Juni 2026: Das müssen Online-Händler jetzt beachten

Ab dem 19. Juni 2026 kommt eine wichtige gesetzliche Änderung auf viele Online-Händler zu: Für zahlreiche Online-Verträge wird ein sogenannter Widerrufsbutton verpflichtend.

Was zunächst nach einer kleinen technischen Änderung klingt, kann für Online-Shops, Buchungsplattformen und Dienstleister durchaus Handlungsbedarf bedeuten. Wer die neuen Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt, riskiert Abmahnungen und rechtliche Probleme.

Was steckt hinter der neuen Regelung?

Bisher konnten Verbraucher einen Widerruf oft per E-Mail, Kontaktformular oder Musterformular erklären. Künftig soll der Widerruf ähnlich einfach möglich sein wie der eigentliche Vertragsabschluss.

Der Gesetzgeber schreibt deshalb vor, dass Verbraucher bei bestimmten Online-Verträgen eine direkte elektronische Widerrufsmöglichkeit erhalten müssen, über einen klar sichtbaren Button auf der Website oder in der App.

Die Regelung ergänzt den bereits bekannten Kündigungsbutton, der bei Dauerschuldverhältnissen, zum Beispiel Verträgen oder Abonnements, bereits verpflichtend ist.

Für wen gilt die neue Pflicht?

Betroffen sind grundsätzlich Fernabsatzverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und die online abgeschlossen werden.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Online-Shops mit Warenverkauf
  • Buchungen von Dienstleistungen
  • Digitale Leistungen und Online-Angebote
  • Bestimmte Finanzdienstleistungen

Kurz gesagt: Wer online an Verbraucher verkauft oder Leistungen anbietet, sollte prüfen, ob die neue Regelung relevant ist.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

Der neue Button muss während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und leicht erreichbar auf der Website verfügbar sein.

Die Beschriftung muss eindeutig sein, beispielsweise:

„Vertrag widerrufen“

oder eine vergleichbar klare Formulierung.

Wichtig: Der Button darf den Widerruf nicht sofort automatisch absenden. Stattdessen muss eine Eingabemaske geöffnet werden.

Dort muss der Kunde unter anderem folgende Angaben machen können:

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben zur Identifikation des Vertrags oder der Bestellung
  • Kontaktmöglichkeit für die Eingangsbestätigung, zum Beispiel E-Mail-Adresse

Anschließend muss eine zweite eindeutige Bestätigung erfolgen, etwa über einen Button wie:

„Widerruf bestätigen“

Nach Absenden ist dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung bereitzustellen. Diese sollte mindestens enthalten:

  • Inhalt der Widerrufserklärung
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs

Zusätzlich muss in vielen Fällen auch die bestehende Widerrufsbelehrung angepasst werden.

Warum Unternehmen jetzt handeln sollten

Die Umsetzung ist nicht nur eine technische Anpassung im Shop oder CMS, sondern betrifft auch rechtliche Anforderungen und interne Prozesse.

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen:

  • Ist mein Online-Angebot betroffen?
  • Muss mein Shop oder Buchungssystem angepasst werden?
  • Ist die Widerrufsbelehrung aktuell?
  • Wie erfolgt die automatische Eingangsbestätigung?

Wer die neuen Vorgaben ignoriert, riskiert unter Umständen:

  • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
  • rechtliche Unsicherheiten beim Widerrufsrecht
  • verlängerte Widerrufsfristen

Unterstützung bei der Umsetzung

Sie betreiben einen Online-Shop oder bieten online buchbare Leistungen an?

Wir unterstützen Sie gerne bei der technischen und organisatorischen Umsetzung des neuen Widerrufsbuttons sowie bei notwendigen Anpassungen an Website, Shop oder Formularen.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, wir prüfen gemeinsam, ob und welcher Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen besteht.

#e-commerce #online-shop #rechtssicherheit #verbraucherschutz #widerrufsrecht


Fotos

Ihr persönlicher Ansprechpartner
Stefan Behringer- Geschäftsführer | CEO -

+49 8555 36 797 - 82

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